Braucht es ein Volkspostulat?

Stellungnahme vom 12.05.2020 im Grossen Stadtrat zur Motion " Ausbau der Volksrechte: Volkspostulat"

Ausgangslage

Verglichen mit dem ebenfalls nicht besonders weit verbreiteten Instrument der Volkmotion existiert das Volkspostulat in noch weniger Gemeinwesen. Soweit ersichtlich, ist die Einreichung eines Volkspostulats weder im Bund noch in einem Kanton möglich. Nur in den Berner Gemeinden Münsingen, Seedorf, Worb und Zollikofen ist ein solches vorgesehen. In diesen vier Gemeinden wurden in den vergangenen Jahren total sieben Volkspostulate eingereicht, welche alle erheblich erklärt wurden.

Für den Erfolg dieser Volkspostulate gab es verschiedene Gründe:

  • In Worb war zumindest eines der Volkspostulate ein Wahlkampfinstrument, weshalb die Chancen im Parlament vorgängig zuverlässig eingeschätzt werden konnten.
  • Volkspostulate betreffen in der Regel konkrete Anliegen mit überschaubaren Kostenfolgen. Zudem beinhalten sie wesensgemäss nur einen Prüfungs-, nicht aber einen Umsetzungsauftrag. Die Erheblicherklärung eines Postulats hat daher meist keine weitreichenden Konsequenzen.
  • Einige Volkspostulate betreffen Anliegen, welche von der zuständigen Gemeindeexekutive ohnehin aufgegriffen worden wären. Sie dienten somit insbesondere der demokratischen Legitimation von Forderungen.
  • Die Erfolgsaussichten eines Volkspostulats hängen immer von den konkreten Gegebenheiten ab.

Haltung des Stadtrats

Der Stadtrat wird sich, wie beim Vorstoss von Christian Ulmer „Grosser Stadtrat zurück zu alter Stärke: 50 statt 36 Mitglieder“, der am 18.02.2020 im Grossen Stadtrat behandelt worden ist, bei seinem Antrag zurückhalten, weil es primär um eine Frage geht, die den Grossen Stadtrat betrifft.

Trotzdem hat er sich zum vorliegenden Postulat Gedanken gemacht und die Argumente, welche für und gegen die Einführung des Volkspostulats sprechen, als Entscheidungsgrundlage zusammengestellt.

Für die Einführung eines Volkspostulats sprechen insbesondere die vom Motionär angeführten Gründe, die ich hier nicht wiederhole.

Der Stadtrat sieht folgende Argumente, die gewichtet werden müssten:

  • Grundsätzlich sind Volksrechte etwas Positives. Es braucht deshalb trifftige Gründe gegen deren Ausbau.
  • Mit einem Volkspostulat könnte für Stimmberechtigte eine zusätzliche Möglichkeit zur politischen Partizipation geschaffen werden, die weniger formelle und materielle Einschränkungen und Anforderungen hat, als die Volksinitiative oder die Volksmotion.
  • Das Instrument des Volkspostulats führt ein Recht ein, das bisher Parlamentsmitgliedern vorbehalten war. Dadurch wird die Bedeutung des Parlaments abgewertet, ist es doch in erster Linie dessen Aufgabe, Anliegen aus der Bevölkerung aufzunehmen und in die politische Diskussion einzubringen.
  • Die neue Stadtverfassung ist noch relativ jung. Sie ermöglicht den Stimmberechtigten durch die Volksinitiative, das Referendum und die Volksmotion eine Mitsprache in allen wichtigen Sachbereichen. Um diese Volksrechte bereits wieder zu revidieren und deswegen eine aufwändige Verfassungsrevision in Angriff zu nehmen, müsste schon ein erheblicher Handlungsdruck bestehen. Denn eine Verfassung sollte auch eine gewisse Beständigkeit haben und nicht immer wieder revidiert werden. Wenn das Anliegen des Postulenten so wichtig wäre, dann wäre es in der Verfassungsrevision 2011 aufgenommen worden. Dem war aber nicht so. Das Volkspostulat war damals kein Thema.
  • Mit der – ebenfalls in der Verfassung verankerten – Petition steht den Stimmberechtigten ein bewährtes und einfaches Mittel zur Verfügung, um ein Anliegen an den Stadtrat heranzutragen. Im Vergleich zu einem Volkspostulat muss eine Petition nicht den Umweg über den Grossen Stadtrat nehmen und kann fast jedes beliebige Thema zum Inhalt haben. Es gibt zahlreiche Beispiele erfolgreicher Petitionen (z.B. «Unsere Poststellen müssen bleiben!», «Lärmbelästigung Frauengasse», «Erhaltet unser Quartier»).
  • Das Volkspostulat ist schweizweit wenig und im Kanton Schaffhausen gar nicht bekannt. Es liegen somit keine zuverlässigen Informationen über die Bedeutung und die Auswirkungen dieses Instruments vor.
  • Es ist davon auszugehen, dass das Bedürfnis nach einem solchen zusätzlichen Volksrecht gering ist, was sich etwa auch darin zeigt, dass die Forderung nicht von Stimmberechtigten, sondern von einem Mitglied des Grossen Stadtrats stammt, obwohl die Änderung der Stadtverfassung den typischen Fall einer Volksinitiative oder einer Volksmotion darstellt.
  • Das Volkspostulat kann falsche Erwartungen wecken. Mit ihm kann der Stadtrat nicht verpflichtet werden, auf seine Beschlüsse zurückzukommen oder in einer Richtung tätig zu werden. Es beinhaltet lediglich einen Prüfungsauftrag dafür, ob eine Massnahme zu treffen sei, bzw. einen Bericht über diese Prüfung zu erstatten.
  • Sofern mit dem Volkspostulat versucht wird, die Regierungstätigkeit des Stadtrats im Einzelfall zu beeinflussen, verstiesse ein entsprechendes Begehren gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und die Zuständigkeitsordnung des übergeordneten Rechts.
  • Dem Volkspostulat mangelt es an Flexibilität: Während parlamentarische Vorstösse im Rat geändert und umgewandelt werden können, steht diese Möglichkeit bei Volkspostulaten nicht zur Verfügung. Der Grosse Stadtrat könnte nicht wissen, ob ein entsprechendes Begehren der oder des Erstunterzeichnenden auch von allen anderen Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern unterstützt würde.
  • Die Einführung eines Volkspostulats könnte für den Grossen Stadtrat, die Verwaltung und den Stadtrat zu einer Mehrbelastung und damit zu höheren Kosten führen. je nachdem, wie oft es von Stimmberechtigen genutzt wird.
  • Wie bereits erwähnt bestehen kaum Hürden beim bewährten Mittel der Petition. Zudem steht es den Einwohnerinnen und Einwohnern von Schaffhausen jederzeit offen, mit einem Anruf oder einem Schreiben an den Stadtrat zu gelangen und auf diesem Weg ihre Anliegen zu platzieren.

Zu betonen ist schliesslich, dass sich der Stadtrat nicht grundsätzlich gegen die Einführung neuer oder die Erweiterung bestehender Volksrechte stellt. Der Stadtrat weist aber darauf hin, dass er für die Anliegen der Bevölkerung auch ohne weiteres Instrument in der Verfassung ein offenes Ohr hat und diese aufnehmen kann. Gerade in unserer Stadt mit überschaubarer Grösse – und „wo ein de ander kennt“ – soll der Austausch zwischen der Bevölkerung und dem Stadtrat nicht auf dem Weg von Volkspostulaten erfolgen müssen. Der Stadtrat schätzt die Kultur des direkten Austausches mehr als die Behandlung von Anliegen mittels formellen Instrumenten.

Der Stadtrat ersucht den Grossen Stadtrat, diese Überlegungen in seine Erwägungen zur Motion einfliessen zu lassen.

Er stellt, wie angekündigt, keinen formellen Antrag und überlässt die Einschätzung, ob in unserer Stadt wirklich ein ernsthafter Bedarf besteht, die Volksrechte mittels eines zusätzlichen Instruments zu erweitern, dem Grossen Stadtrat.

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