Kantonale Abfallplanung: Zuweisungspflicht für Siedlungsabfälle

Postulat vom 8. Juni 2016

Das gescheiterte Erneuerungsprojekt der KBA Hard hat den Kläranlageverband (KAV) in den vergangenen zwei Jahren finanziell wie organisatorisch erheblich gefordert. Die Verwaltungskommission (VK) des KAV und die neue Betriebsleitung haben nun mit grossem Engagement die Weichen gestellt, um die technologischen und finanziellen Herausforderungen künftig erfolgreich bewältigen zu können. Unterdessen liegen die Planungskredite im Hinblick auf eine mögliche Sanierung den Parlamenten und Gemeinderäten der vier Verbandsgemeinden zur Bewilligung vor. Diese Kredite beinhalten u.a. die Kosten für umfangreiche Tests mit der Biogasanlage, welche Aufschluss über deren Leistungsfähigkeit und Sanierbarkeit sowie die erforderlichen Investitionskosten geben sollen. Verlaufen die Tests in diesem Sommer erfolgreich und ergeben die Wirtschaftlichkeitsberechnungen positive Resultate, wird im Herbst/Winter mit einer Sanierungskreditvorlage zu rechnen sein. Damit der KAV nach einer Sanierung der KBA Hard wieder auf Kurs kommen kann, ist er unter anderem auch darauf angewiesen, dass ihm künftig eine ausreichende Menge Siedlungsabfälle zur Verfügung steht.

Während die Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen aufgrund einer Zuweisung durch den Kanton Zürich ihren Siedlungsabfall dem KAV abliefern müssen, sind die Schaffhauser Gemeinden frei. So hat die Stadt Stein am Rhein den Vertrag mit dem KAV per Ende 2015 gekündigt und wird ihren Abfall künftig an die KVA Thurgau liefern. Es ist ein offenes Geheimnis, dass weitere Vertragsgemeinden des KAV von privaten Entsorgungsunternehmen umworben werden. Bereits in der kantonalen Abfallplanung vom Mai 2008 wurde die langfristige Sicherung der Auslastung der KBA Hard durch Gewährleistung der eingeplanten Mengen als dringendster Handlungsbedarf im Bereich „Kehricht/Sperrgut“ identifiziert. Aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben (USG, TVA) ist davon auszugehen ist, dass der Kanton nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, für Siedlungsabfälle Einzugsgebiete festzulegen und für den wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen zu sorgen. Aufgrund dieser Ausgangslage ist dem Regierungsrat folgender Prüfungsauftrag zu erteilen:

Der Regierungsrat wird beauftragt, im Rahmen der periodisch durchzuführenden Abfallplanung die Einführung einer Zuweisungspflicht für Siedlungsabfälle zu prüfen.