Stadtrat begrüsst Transparenz bei Beteiligungen

Stellungnahme des Stadtrats im Grossen Stadtrat vom 17.09.2019 zum Postulat Mundt "Transparenz bei städtischen Beteiligungen"

Mit Datum vom 5. Juni 2018 hat Grossstadtrat Michael Mundt ein Postulat eingereicht, in welchem er eine andere Zuteilung von Beteiligungen in der städtischen Rechnung vorschlägt.

Er fokussiert dabei auf

  • die städtische Beteiligung an der KWS AG
  • die Beteiligung der SH POWER an der Sasag AG
  • die Anteilscheine von SH POWER an der IG Kammgarn sowie auf
  • die Beteiligungen von SH POWER aus dem 25-Millionen Rahmenkredit.

Er verlangt Zuweisung der Beteiligungen nach dem Kriterium der «wirtschaftlichen Verflechtung» und fordert mehr Transparenz für die Beteiligungen in der städtischen Rechnungslegung.

Vorweg eine Bemerkung zur Forderung des Postulenten: Mit einem Postulat wird der Stadtrat beauftragt, etwas zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. Ein Postulat kann keine direkte Handlungsanweisung an den Stadtrat sein. Insofern ist der Postulatstext nicht ganz konform zur Geschäftsordnung (Art. 56). Da das aber als Bitte formuliert ist, gehen wir davon aus, dass der Postulent sinngemäss einen Bericht des Stadtrats zu seinem Ersuchen erwartet. Dem kommen wir in «vorauseilendem Gehorsam» hiermit nach, weshalb die Beantwortung etwas ausführlicher ausfallen wird, als üblich.

  1. Gründe für die Zuweisung von Beteiligungen

Für die Beurteilung dieses Postulats ist es vorab wichtig zu verstehen, dass man Beteiligungen nicht einfach der Darstellung wegen zwischen den Rechnungen von Stadt und Betrieben verschieben kann und soll.

Welcher Rechnung eine Beteiligung zugeteilt ist, hängt davon ab, von wem bzw. zulasten welcher Rechnung die Beteiligung eingegangen wurde, d.h. aus welcher Investitionsrechnung die Beteiligung erworben worden ist. Demzufolge werden einzelne Beteiligungen, welche SH POWER zuzuordnen sind, als Finanzanlagen in der konsolidierten Bilanz, z.B. der Stromversorgung Stadt Schaffhausen aufgeführt. Dazu gehören die Beteiligungen an der Etawatt AG, der Swisspower AG, der Hegauwind GmbH und der Sasag AG.

Bei der Änderung einer Zuweisung einer Beteiligung muss ein Übertrag aus der einen Rechnung in die andere erfolgen, was zum gleichen buchhalterischen Effekt führt wie ein Kauf bzw. Verkauf.

Soll beispielsweise eine Umteilung der Beteiligung an der Sasag AG von der Rechnung von SH POWER in die Rechnung der Stadt vorgenommen werden, muss auch die faktische Zugehörigkeit der Beteiligung neu geregelt werden, d.h. die Stadt muss SH POWER die Beteiligung «abkaufen».

Entscheidend ist, dass SH POWER eine eigene Rechnung führt und das auch unter dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) weiterhin darf. Eine entsprechende Bewilligung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons vom 28. September 2018 liegt vor.

Ein Wechsel der Zugehörigkeit einer Beteiligung ist also nicht ganz trivial umzusetzen und unter anderem auch mit erheblichen Ausgaben- bzw. Einnahmefolgen in den betroffenen Rechnungen verbunden. Der Beteiligungswert der Sasag AG beläuft sich beispielsweise auf rund 26 Mio. Franken. Es braucht deshalb triftige Gründe für eine Verschiebung solcher Werte von einer Rechnung in die andere.

2.  Besteht ein Bedarf für eine solche Verschiebung der von den Postulenten erwähnten Beteiligungen?

       Hierzu stellen sich verschiedene Fragen:

  • Warum befinden sich die Beteiligungen heute dort, wo sie sind?
  • Gibt es angesichts der erheblichen Auswirkungen von solch grossen Vermögensverschiebungen Nachteile, sie auch weiterhin dort zu halten, wo sie heute sind?
  • Ist die von den Postulenten angeführte «wirtschaftliche Verflechtung» der einzige Grund für den Ort einer Zuweisung oder gibt es noch andere? 

a) Sasag AG

Dass diese Beteiligung heute in der Rechnung von SH POWER zu finden ist, geht auf bewusste Entscheide des Grossen Stadtrats und der städtischen Stimmbevölkerung zurück. In einer Volksabstimmung am 18. Mai 2003 wurde beschlossen, den städtischen Anteil an der Sasag Kabelkommunikation AG von 31% auf 46.7% zu erhöhen. Die Investition von knapp 2 Mio. Franken ging zu Lasten der Investitionsrechnung des Städtischen Elektrizitätswerks, also von SH POWER. Der Grosse Stadtrat hatte zuvor diesem Vorgehen mit 47 zu 0 Stimmen zugestimmt. Der Grund, weshalb die Beteiligung via SH POWER eingegangen wurde, lag in der wirtschaftlichen Verflechtung und in den Synergiepotenzialen.

Am 8. Juli 2003 beschloss der Stadtrat, auch die bis anhin noch von der Stadt gehaltenen 75 Aktien der sasag AG an das Elektrizitätswerk der Stadt Schaffhausen zu übertragen, was sich wiederum mit rund 2.6 Mio. Franken in der Investitionsrechnung des Elektrizitätswerks niederschlug. Auch hier folgte der Stadtrat einem Auftrag des Grossen Stadtrats.

Diese Beteiligung findet sich also in der Rechnung von SH POWER aufgrund demokratischer Entscheide von Parlament und Volk. Hauptgrund für diese Zuweisung bildete die «wirtschaftliche Verflechtung» von SH POWER mit der Sasag AG.

Genau diese Begründung stellt nun das Postulat in Frage. Der Postulent behauptet, die Berührungspunkte im operativen Bereich von SH POWER und Sasag AG seien verschwindend klein. Damit stellt er nicht nur die Entscheide von Parlament und Volk im Jahre 2003 in Frage, er negiert auch die aktuelle Ausgangslage.

Gegenüber 2003 hat die wirtschaftliche Verflechtung zwischen SH POWER und der Sasag AG nämlich eher noch zugenommen: Die beiden Unternehmen pflegen eine langjährige, enge operative Zusammenarbeit. Die Sasag AG hat ihre Räumlichkeiten im Gebäude der SH POWER, so dass beispielsweise die «kurzen Wege» bei Planungen von gemeinsamen Werkleitungsbauten (die Kabelnetze der Sasag AG werden häufig im gleichen Trasse wie die Strom- und Erdgasleitungen verlegt) beiden Unternehmen grosse Synergien bieten.

Die Verflechtung von Energie- mit Telekommunikationsnetzen (Stichwort: Netzkonvergenz) wird immer wichtiger und wird auch weiter zunehmen. Intelligente Energienetze (Smart Grids) benötigen Datenübertragungswege.

Auch im Bereich IT arbeiten die Sasag AG und SH POWER eng zusammen. Das Datencenter der Sasag AG befindet sich in der Infrastruktur von SH POWER, im Gegenzug befinden sich die redundanten IT-Systeme von SH POWER bei der Sasag AG. 

Bereits jetzt sind zukünftig bedeutende gemeinsame Projekte wie die Prüfung des Baus von Glasfasernetzen absehbar. Die Beteiligung der Stadt an der Sasag AG erweist sich hier als grosse Chance. Das wird auch in der neu überarbeiteten Eignerstrategie abgebildet.

Die Sasag AG gehört deshalb auch weiterhin bzw. heute erst recht ins «Beteiligungs-Portfolio» von SH POWER. Dies auch ganz im Sinne des Postulats, welches vor allem auf die «wirtschaftliche Verflechtung» als Kriterium für die Zuteilung einer Beteiligung zu einem Betrieb sieht.

Zuletzt noch zur Aussage, dass durch die Dividendenausschüttung der Sasag AG eine «Verfälschung der Betriebsrechnung» erfolgt.

Der Dividendenertrag der Sasag AG ist in der Spartenrechnung Strom am richtigen Ort, weil der Aktienkauf aus dieser Spartenrechnung finanziert wurde. Gemäss den Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER müssen direkte oder indirekte Beteiligungen mit 20% bis unter 50% Stimmrechtsanteil (assoziierte Organisationen) nach der Equity-Methode bewertet und entsprechend in der Bilanz unter Beteiligungen ausgewiesen werden. Eine andere Möglichkeit des Ausweises innerhalb von SH POWER ist nicht möglich und – auch gemäss der zuständigen Revisionsgesellschaft KPMG – unter Swiss GAAP FER nicht zulässig.

Um aber dennoch für grösstmögliche Transparenz zu sorgen, wird seit 2017 die Dividendenausschüttung in der Erfolgsrechnung der Stromrechnung in der Position «Finanzertrag» explizit ausgewiesen. Zuvor wäre der Vorwurf mangelnder Transparenz noch nachvollziehbargewesen, heute ist er es aber nicht mehr.

Und SH POWER wird die Transparenz im Abschluss weiter ausbauen, indem alle Erträge aus Beteiligungen – auch diejenigen aus dem 25-Mio. Rahmenkredit – explizit ausgewiesen werden und das «operative Betriebsergebnis» ohne Beteiligungserträge noch deutlicher hervorgehoben wird. Dem berechtigten Anliegen des Postulenten nach mehr Transparenz wird hier also Rechnung getragen.

b) KWS AG

Weshalb gilt die KWS AG heute nicht als Beteiligung von SH POWER sondern der Stadt, obwohl die wirtschaftliche Verflechtung mit SH POWER offensichtlich ist?

Aufgrund des Geschäftsführungsauftrags von SH POWER für die KWS AG könnte man sicherlich von einer «wirtschaftlichen Verflechtung» sprechen. Es gibt aber noch andere Gründe, weshalb ein Vermögenswert einer Rechnung zugewiesen ist.

Im konkreten Fall hat es primär historische, aber auch sachliche Gründe. Als diese Beteiligung 1960 eingegangen wurde, gab es noch keine separate Rechnung der Betriebe. Die Beteiligung wurde deshalb durch die Stadt eingegangen, in deren Rechnung sie bis heute ausgewiesen wird.

Dass das Kraftwerk nicht eine Beteiligung von SH POWER, sondern der Stadt im übergeordneten Sinne ist, erklärt sich aber auch durch den Zweck und die Bedeutung des Kraftwerks für die Stadt.

Neben einer möglichst hohen Energiegewinnung – mit den Bezugsrechten der Stadt können 47% des städtischen Strombedarfs mit «nature made» zertifiziertem Wasserstrom gedeckt werden – diente die Anlage auch immer dem Hochwasserschutz, um Überschwemmungen der ufernahen Stadtgebiete zu verhindern.

In der Vorlage des Stadtrats an den Grossen Stadtrat vom 26. März 1957 betreffend Bau des Kraftwerks wurde ausgeführt, dass mit dem Kraftwerk die Stauhöhe neu konstant auf 390.8 Meter über Meer gehalten werden soll. Davor variierte sie erheblich und Überschwemmungen der tiefer gelegenen Quartiere der Stadt wie den Fischerhäusern oder die Unterstadt waren unvermeidlich. Mit dem Bau des Kraftwerks änderte sich das. Folgerichtig wurde in der Konzessionsverleihung durch den Bund 1960 dann auch festgelegt, dass der Wasserpegel bei der Feuerthalerbrücke das ganze Jahr über auf 390.8 Meter über Meer gehalten werden muss.

Nebst dem Hochwasserschutz bezeichnet die Vorlage auch städtebauliche Überlegungen als Gründe für den Kraftwerkbau. Das Kontrollieren des Wasserpegels ermöglichte insbesondere den Bau der Rheinuferstrasse.

Das Kraftwerk hat für die sichere Grundversorgung mit erneuerbarem Strom (Bandenergie) auch in Zukunft eine ganz elementare Bedeutung für die Stadt, für ihre Bevölkerung und Wirtschaft. Zudem ist es eben mehr als eine technische Anlage im Rhein. Es handelt sich als Nachfolge des ursprünglichen Mosderdamms, um ein historisches Bauwerk, das mit Steuergeldern und nicht mit Stromgebühren finanziert worden ist. Über das Kraftwerk definiert sich ein wichtiger Teil der neueren Geschichte unserer Stadt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Reduktion auf die blosse «wirtschaftliche Verflechtung» als Kriterium für die Änderung der Zuweisung von der Rechnung der Stadt in diejenige von SH POWER als zu wenig gewichtig.

Zum Schluss noch kurz zu den zwei Anteilsscheinen an der IG Kammgarn in den Finanzanlagen der städtischen Werke: Diese hat SH POWER im Rahmen des Jahresabschlusses 2018 auf 1.- Franken abgeschrieben, womit diese Beteiligung heute analog der Rechnung der Stadt Schaffhausen ausgewiesen wird. Die VK der Städtischen Werke hat am 03.07.2019 beschlossen, die Anteilscheine auf die Stadt zu übertragen, weil kein triftiger Grund vorliegt, diese Beteiligung weiter bei SH POWER zu führen. Die Umteilung wird aus dem Bilanzanpassungsbericht ersichtlich sein, der Ihnen mit der Jahresrechnung 2019 unterbreitet werden wird.

3.  Mehr Transparenz

Das berechtigte Anliegen des Postulenten nach möglichst hoher Transparenz teilt der Stadtrat. Wie bereits vorstehend erwähnt gab es hierzu in jüngster Zeit und gibt es auch in den folgenden Jahresrechnungen weitere Verbesserungen und zwar für alle Beteiligungen der Städtischen Werke. In der Rechnung 2018 von SH POWER werden alle Beteiligungen – inkl. derjenigen, die aus dem 25-Mio. Rahmenkredit finanziert wurden – transparent ausgewiesen.


Ab 2019 wird dem Anliegen des Postulenten noch auf eine weitere Art entsprochen: Mit der Einführung von HRM2 wird die Rechnungslegung nämlich noch transparenter. So sieht die – durch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren herausgegebene – Fachempfehlung Nr. 16 vor, dass im Anhang zur Jahresrechnung ein sogenannter Beteiligungsspiegel ausgewiesen wird.


Mit dieser Neuerung wird dem wichtigen Prinzip einer transparenten Rechnungslegung Nachachtung verschafft. Sie werden eine klare, strukturierte Übersicht aller Beteiligungen erhalten, welche die Stadt über ihre eigene Rechnung oder über ihre Betriebe hält.

4.  Fazit

Beteiligungen der Stadt sollen ohne schwerwiegende Gründe nicht von der städtischen Rechnung in die Rechnung von SH POWER und umgekehrt verschoben werden, denn dies hätte erhebliche Konsequenzen.

Ob eine Beteiligung der Stadt oder einem Betrieb zugeteilt ist, richtet sich in der Regel danach, aus welcher Investitionsrechnung eine Beteiligung eingegangen wurde. Und bei der Zuweisung gewichtiger Beteiligungen waren diese Vorgänge meistens durch parlamentarische Entscheide und Volksabstimmungen legitimiert. Das gilt insbesondere für die im Postulat aufgeführten Beteiligungen an der KWS AG und der Sasag AG. Eine von diesen Volksentscheiden abweichende Umteilung dieser Beteiligungen wäre demokratiepolitisch nur verantwortbar, wenn sich die Verhältnisse seit diesen Volksabstimmungen erheblich verändert hätten und gewichtige neue Argumente für eine Umteilung dieser Beteiligungen in die Rechnung von SH POWER bzw. der Stadt vorlägen. Solche sieht der Stadtrat bei den im Postulat aufgeführten Beteiligungen zurzeit aber nicht. Eine allfällige Neuzuteilung dieser Beteiligungen wird im Rahmen der in der Eignerstrategie in Aussicht gestellten Überprüfung der Strukturen wieder anzuschauen sein, insbesondere für eine Variante Ausgliederung der Werke aus der Stadtverwaltung.

Der Stadtrat teilt das Anliegen des Postulats nach möglichst hoher Transparenz bei den städtischen Beteiligungen. Entsprechend werden diese in der Rechnung von SH POWER seit der Rechnung 2017 explizit ausgewiesen. Dieser Ausweis wurde mit der Rechnung 2018 noch verbessert. Mit der Einführung von HRM2 wird die Stadt in der Rechnung 2019 einen vollständigen und übersichtlichen Beteiligungsspiegel ausweisen. Die damit geschaffene Transparenz bei den städtischen Beteiligungen wird damit die berechtigten Anliegen des Postulates gerecht.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 GO gibt ein Postulat dem Stadtrat einen Prüfungsauftrag. Der Stadtrat hat die vom Postulenten aufgeworfenen Fragen geprüft und nun eine ausführliche Stellungnahme geliefert. Es ist nicht ersichtlich, was eine zusätzliche Berichterstattung dazu noch bringen sollte, zumal die vom Postulenten geforderte Transparenz bei den Beteiligungen verbessert wurde und noch weiter verbessert wird.

Deshalb ersucht der Stadtrat den Postulenten, den Vorstoss in eine Interpellation umzuwandeln. Ansonsten wird beantragt, das Postulat nicht zu überweisen.