Bericht des Kommissionspräsidenten vom 10.05.2021 im Kantonsrat

Die Spezialkommission hat die Vorlage des Regierungsrates vom 1. Dezember 2020 betreffend Teilrevision Polizeigesetz am 26. Februar 2021 sehr konstruktiv und sachbzogen beraten. Besten Dank dafür den Kommissionskolleginnen und Kollegen.

Ein Dank geht auch an die zuständige Regierungsrätin Cornelia Stamm Hurter, die uns die Vorlage umfassend vorgestellt und erläutert hat. Sie wurde dabei unterstützt von Departementssekretärin Natalie Greh sowie von Ronny Fischer, Chef Kriminalpolizei Schaffhauser Polizei und von Ejup Aziri, Digitale Ermittlung/Forensik SHPol.

Danken möchte ich auch Luzian Kohlberg, stv. Sekretär des Kantonsrats, für die professionelle Begleitung und Protokollierung der Sitzung.

Da ich davon ausgehe, dass Sie unseren Kommissionsbericht gelesen haben, gehe ich heute nur noch kurz auf die Ausgangslage und das Ergebnis der Kommissionsberatung ein.

Im Wesentlichen geht es darum, dass der Kanton Schaffhausen seine Verantwortung, die sich aus seiner Zuständigkeit zur Verfolgung der digitalen Kriminalität ergibt (Art. 57 Abs. 2 BV), schnellstmöglich wahrnimmt.
Bisher konnte er davon profitieren, dass der Bund in diesem Bereich im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit den Kantonen, die Vorermittlungen übernommen hat.

Dies ist seit Anfang dieses Jahres nicht mehr so.

Der Bund übernimmt aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung mit der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten nur noch gewisse Support- und Koordinationsfunktionen, insbes. im überkantonalen und transnationalen Bereich.

Somit ist unser Kanton gefordert sich bei der Bekämpfung der digitalen Kriminalität mehr zu engagieren, insbes. bei den Vorermittlungen bei der Internet- und Pädokriminalität.

Um dies in einer rechtsstaatlich korrekten Form tun zu können, braucht es eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen im Polizeigesetz.

Diese Anpassung haben die meisten Kantone unterdessen vorgenommen, um verdeckte Observationen, Fahndungen und Vorermittlungen präventiver Natur zu ermöglichen.

Zudem hat sich mittlerweile eine bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an diese Instrumente entwickelt, die sich stark an die Anforderungen an die entsprechenden Instrumente im strafprozessualen Bereich anlehnt.

Es geht dabei vor allem um die Anforderungen an die räumlichen und zeitlichen Begrenzungen der Massnahmen, den Rechtsschutz der Betroffenen sowie die Einhaltung des Bestimmheitsgebotes und des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Der Kanton Schaffhausen muss hier also nichts mehr neu erfinden, sondern kann sich auf Bestehendes resp. eine gefestigte Gerichtspraxis – auch zur Scheizerischen Strafprozessordnung – abstützen.

Das Ergebnis – die Bestimmungen zur polizeiliche Observation, zur verdeckten Vorermittlung und zur verdeckten Fahndung – liegt Ihnen nun in Form der neuen Art. 24 f – h des Polizeigesetzes vor.

Daraus erklärt sich auch, dass die Kommission an diesen Bestimmungen der Vorlage nichts mehr geändert hat. Ich empfehle Ihnen, es der Kommission gleich zu tun. 

Die digitale Kriminalität umfasst ja diverseste Handlungsweisen wie Phising, Sextortion, Cybergrooming etc. etc.

Aufgrund einer eindrücklichen Live-Demo eines polizeilichen Cyber-Ermittlers der Schaffhauser Polizei stand in der Kommission die Bekämpfung der Pädokriminalität im Zentrum.

Auf erschütternde Weise wurde uns anschaulich aufgezeigt, wie Kinder und Jugendliche in gängigen Chatforen im Internet von Pädophilen mit klarer Zielsetzung, sich für sexuelle Handlungen mit ihnen zu treffen, angegangen werden.

Mangels genügender gesetzlicher Grundlagen sind hier die präventiven Ermittlungsmöglichkeiten der Schaffhauser Polizei aber massiv erschwert bis verunmöglicht, weil insbes. die nötigen Bestimmungen zur verdeckten Fahndung und polizeilichen Observation, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügen, fehlen.

Das ist mehr als stossend, angesichts der wachsenden Bedeutung der Internet- und Pädokriminalität in unserer digitalisierten Welt und insbes. auch wegen den schweren Folgen pädosexu­eller Übergriffe auf Kinder und Jugendliche. Der Handlungsbedarf ist dringend.

Das ist mit ein Grund, weshalb die Kommission einstimmig auf die Vorlage eingetreten ist und ihr, wie auch dem Beschluss betreffend Personalbestand der Schaffhauser Polizei, der sich auf Art. 13 des Polizeigesetzes stützt, einmütig zugestimmt hat.

Bei Letzterem geht es darum, die personellen Ressourcen der Schaffhauser Polizei um zwei auf digitale Kriminalität spezialisierte Personen zu erhöhen. Diese Erhöhung ist gerade auch im Vergleich mit anderen Kantonen sehr moderat, aber dringend nötig, wenn wir bei der Verfolgung solcher Delikte glaubwürdig bleiben wollen.

Und das sage ich Ihnen jetzt alles nicht nur als Kantonsrat, sondern auch als ehemaliger Strafverfolger mit über 20 Jahren Fronterfahrung, insbes. auch bei der Verfolgung von Delikten gegen Kinder und Jugendliche, auf die ich spezialisiert war. 

Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, den Änderungen des Polizeigesetzes sowie dem Beschluss betreffend Polizeibestand zuzustimmen und gleich die zweite Lesung der Gesetzesänderung anzuschliessen, damit die Anpassungen schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden können, um die Schaffhauser Polizei von den Fesseln, die sie bei der Bekämpfung der Internetkriminalität noch beeinträchtigt, zu entledigen.

Stellungnahme der SP-/Juso-Fraktion:

Die SP-/Juso-Fraktion wird der Teilrevision des Polizeigesetzes zustimmen, weil es nicht sein kann, das der Schaffhauser Polizei wichtige Instrumente vorenthalten werden, die sie für eine wirksame Bekämpfung der Cyberkriminalität und damit auch der Pädokriminalität benötigt.