Verordnung Öffentlichkeitsprinzip im Grossen Stadtrat

Stellungnahme des Stadtrats zur Verordnung zum Öffentlichkeitsprinzip

Stellungnahme des Stadtrats

Zuerst möchte auch ich danken, vor allem Rainer Schmidig, dem Präsidenten der SPK für seine umsichtige Verhandlungsführung und den guten Kommissionsbericht. Ein grosser Dank geht an unseren Stadtschreiber Christian Schneider, der mit dem Verordnungsentwurf des Stadtrats eine sehr gute Vorarbeit geleistet und für die Kommission als Rechtsberater eine wertvolle Begleitung sichergestellt hat. Den Kommissionsmitgliedern danke ich für die konstruktiven Diskussionen und Vroni Michel für die wie immer getreue Protokollierung.

Ich kann es vorwegnehmen: Der Stadtrat steht hinter dem Ergebnis der Kommissionsberatungen. Es handelt sich um eine austarierte Lösung, die sich an die Regelungen in verschiedenen anderen Städten und Kantonen sowie an diejenige des Bundes anlehnt. Sie ist pragmatisch und berücksichtigt auch die Praktikabilität in der Umsetzung.

Ich nehme die Gelegenheit gerne wahr, um ein paar einleitende Bemerkungen aus der Sicht des Stadtrats zu machen.

• Die Geltung des Öffentlichkeitsprinzips war schon bisher über kantonales Recht gewährleistet, nämlich über Art. 47 Kantonsverfassung Grundsatz und Art. 8a und b Organisationsgesetz (OG). Zudem ist der Grundsatz der Öffentlichkeit auch über Art. 21 SV in städtischem Recht verankert. Die Stadtbevölkerung hat also bisher keinen Rechtsnachteil erlitten
• Was aber gefehlt hat, sind eigene Ausführungsbestimmungen zur Konkretisierung der Entscheidungskriterien bei Einsichtsgesuchen analog der kantonalen Regelung im Organisationsgesetz. Solche machen Sinn. Das hat der Stadtrat schon bei der Überweisung der Motion am 20.12.2011 in diesem Rat festgehalten und Bereitschaft gezeigt, die Motion entgegen zu nehmen.
• Transparenz ist für den Stadtrat grundsätzlich etwas Positives, denn es ist vertrauensfördernd. Vertrauen ist ganz wichtig für das Funktionieren unserer Behörden. Mit ständigem Misstrauen wird die Glaubwürdigkeit unseres Systems in Frage gestellt.
Und: Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für alle öffentlichen Organe, soweit sie hoheitlich handeln und nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen.

Wir sprechen von 3 Teilgehalten:

1. Von der Pflicht zu aktiver Information
Diese haben wir in letzten Jahren stark verbessert, nicht zuletzt auch dank Einführung Stabstelle Information bei Stadtkanzlei. Unterdessen haben wir auch unsere elektronische Präsenz mit verschiedenen Instrumenten ausgebaut.

2. Öffentlichkeit der politischen Debatten
Das macht vor allem bei wichtigen Sachentscheiden Sinn, wo Parlament und Volk eine wesentliche Rolle spielen. Wie weit man da gehen will, ist eine Frage, bei der man unterschiedliche Meinungen haben kann, denn es kann durchaus auch Sinn machen, gewisse Entscheidungsfindungen nicht gleich öffentlich zu machen, weil damit die Chance für parteiübergreifende Kompromisse verbessert wird – und davon lebt schliesslich unsere direkte Demokratie. Als Exekutive haben wir dafür Verständnis, weil wir das auch für unser Funktionieren wichtig ist.

3. Einsichtsrecht in amtliche Akten
Nach Art. 47 Abs. 3 KV besteht es auf Gesuch hin nach einer Interessenabwägung. Dies wird mit dem Satz: „… soweit keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.“ umschrieben.
Das heisst, der Verfassungsgeber geht – im Gegensatz zu den Kritikern unserer Regelung – nicht davon aus, dass alles öffentlich ist und deshalb jede und jeder ohne Begründung Einsicht in alles erhält. Vielmehr macht er mit der Formulierung von Art. 47 KV klar, dass beim Entscheid über die Einsicht immer sich widersprechender Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen.
Diese Interessenabwägung ist nicht immer einfach, benötigt Ressourcen und kann auch risikobehaftet sein. Falsche Entscheide des Parlaments, der Regierung wie der Verwaltung können erhebliche Kosten (Schadenersatzforderungen) zur Folge haben.
• Die Vorlage lehnt sich nicht nur an viele Regelungen in der übrigen Schweiz an, sondern auch an unsere bewährte bisherige Praxis. Es macht Sinn, nicht alles über den Haufen zu werfen, insbesondere die Vertraulichkeit Beratungen von Exekutivorganen.
Denn das Öffentlichkeitsprinzip kann auch zu Problemen führen und negativen Folgen haben für die Öffentlichkeit, für unser demokratisches System oder für einzelne Individuen. Das sind sich auch Medienschaffende bewusst. Ich zitiere hierzu die az-Redakteurin Romina Loliva in der az vom 22.02.3018: „Haben wir tatsächlich das Recht, über alles Bescheid zu wissen? Wäre das so, (…), müssten wir den Schutz der Persönlichkeit aufgeben. Das tut nicht weh, bis es einen selbst trifft.“
Das Öffentlichkeitsprinzip wird eben nicht immer nur zugunsten der Interessen der Bevölkerung oder von betroffenen Individuen in Anspruch genommen.
Oscar Wilde hat dazu einmal gesagt: „Die Öffentlichkeit hat eine unersättliche Neugier, alles zu wissen, nur nicht das Wissenswerte.“
Oftmals muss das Öffentlichkeitsprinzip bloss ein Vorwand herhalten und es geht um reine Neugier, persönliche Interessen oder darum, anderen Schaden zuzufügen. Das Öffentlichkeitsprinzip kann also auch missbraucht werden von Querulanten oder für politische Kampagnen. Man kann mit Einsichtsgesuchen eine ganze Verwaltung lahmlegen (ich kenne das auch aus der Justiz), Leute à gogo beschäftigen (Stichwort: fishing expeditions) und massive Kosten zulasten der Allgemeinheit generieren. Darum ist die Einschränkung von Art. 3 lit. c der Verordnung gerechtfertigt.
Der Stadtrat plädiert darum für eine pragmatische Umsetzung mit Augenmass. Wenn wir anschauen, wie das andere öffentliche Gemeinwesen umgesetzt haben, gibt es zahlreiche Beispiele dafür, wie man das vernünftig machen kann. Wir gehören mit der Vorlage nun auch dazu.
Das heisst, es braucht auch gewisse Leitplanken und gewisse Grenzen, um den Missbrauch und die Gefahr der hohen Kosten und der nötigen zusätzlichen Ressourcen so klein als möglich zu halten. Ich bin überzeugt, dass die Kommission zusammen mit dem Stadtrat einen vernünftigen Mittelweg gefunden hat und wir hoffen, dass Sie das auch so sehen.

Und zum Schluss noch zu den Medien: Dass gewisse Medien ein möglichst uneingeschränktes Öffentlichkeitsprinzip verlangen und deshalb nicht nur erfreut sind über unsere Vorlage, ist nicht weiter überraschend. Ich bitte aber zu bedenken, dass sie in dieser Frage Partei sind, weil sie damit auch Geld verdienen können. Oder anders gesagt: Es überrascht uns ja auch nicht, wenn der Metzger nichts mit Vegetarismus und Veganismus anfangen kann…

Ich ersuche Sie im Namen des Stadtrats um Zustimmung zur Verordnung mit den Änderungen, welche die Spezialkommission noch eingebracht hat.